Möglichkeiten der Abrechnung von erbrachten Leistungen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die erbrachte Leistung abzurechen. Zum einen über den Entlastungsbetrag, zum anderen über die Verhinderungspflege oder die Möglichkeit, privat zu zahlen.

Entlastungsbetrag:

Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGBXI) Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro beanspruchen. 

Folgende Voraussetzungen müssen pflegebedürftige Versicherte erfüllen:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (1-5).
  • Die Pflege findet zuhause statt.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er wird nur nachträglich ausbezahlt für bestimmte Leistungen zur Entlastung von Pflegenden oder zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit von Pflegebedürftigen.

Finanzierbare Leistungen

Sie können mit dem Entlastungsbetrag ganz unterschiedliche Leistungen finanzieren. Alle Leistungen sollen Pflegende entlasten oder Pflegebedürftige bei der Alltagsgestaltung unterstützen. 

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Ambulante Pflege (teilweise)
  • Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht)

Verhinderungspflege:

Sie können die Ersatzpflege stundenweise, tageweise oder wochenweise in Anspruch nehmen. So ist es möglich, sowohl für kurze Termine als auch für längere Abwesenheiten die Kosten für eine Ersatzpflegeperson bei der Pflegekasse abzurechnen.

Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich. Das Gesamtbudget für die Verhinderungspflege beträgt 1.612 Euro im Jahr. Ab Juli 2025 wird der Betrag um 806€, auf insgesamt 2418€ erhöht.

Stundenweise Verhinderungspflege

Wenn die Ersatzpflegeperson weniger als acht Stunden am Tag die Vertretung übernimmt, spricht man von der stundenweisen Verhinderungspflege.

Diese wird nicht von den möglichen 42 Tagen Verhinderungspflege im Jahr abgezogen. Wenn Sie also beispielsweise einmal die Woche für einen Termin eine sechsstündige Vertretung organisieren und Verhinderungspflege beantragen, bleiben die 42 Tage unangetastet.

Gründe für die stundenweise Verhinderungspflege können beispielsweise sein:

  • Arztbesuche, Elternabende oder Behördengänge
  • Überstunden auf der Arbeit
  • Sportkurse
  • Kurse zur Fort- und Weiterbildung, wie Pflegekurse
  • Alle Freizeitaktivitäten, wie ein Kinobesuch oder ein Abendessen bei Freunden

Voraussetzungen für die pflegebedürftige Person

Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben, um die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege zu erfüllen. Bei Pflegegrad 1 wird die Verhinderungspflege nicht von der Pflegekasse bezahlt.

Zudem muss sie mindestens sechs Monate lang in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein. Das muss nicht ununterbrochen der Fall gewesen sein. Pausen von weniger als vier Wochen sind erlaubt.

Selbstzahler :

Für Klienten ohne Pflegegrad, Privatversicherte oder falls der Bedarf der Alltagsbegleitung höher ist, als von der Pflegeversicherung finanziell übernommen wird, besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, meine erbrachte Leistung, gegen Rechnung, selbst zu zahlen.